Neuigkeiten von Ihrer VPT Landesgruppe

Geänderte Diagnoseliste bei Blanko-Verordnungen ab dem 01.01.2026

Zum Jahreswechsel gibt es eine wichtige technische Änderung im Bereich der Blanko-Verordnungen nach § 125a SGB V: Der ICD-10-Code Z98.8 wird im Rahmen der jährlichen Aktualisierung des BfArM in Z98.88 umbenannt. Für die Umsetzung in der Praxis wurde eine Übergangsregelung vereinbart. Die Diagnoseliste für die Blanko im Bereich der Schulter wird zum 01.01.2026 aktualisiert.

Ab dem 1. Januar 2026 greift die jährliche ICD-10-Aktualisierung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Dies hat direkte Auswirkungen auf die Diagnoseliste der Blanko-Verordnung.

Die Änderung im Detail

Der ICD-10-Code Z98.8 („Sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen“), der insbesondere bei den Blanko-Diagnosen M24.41 und Z96.60 als erforderliche Sekundärdiagnose angegeben werden muss, wird in Z98.88 umbenannt.

Übergangsregelung für Blanko-Verordnungen

Um einen reibungslosen Übergang in der Abrechnung zu gewährleisten, empfiehlt der GKV-Spitzenverband für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.03.2026 folgende Kulanzregelung:

  • Akzeptanz beider Codes: Die Krankenkassen akzeptieren bei Blanko-Verordnungen in diesem Zeitraum sowohl den alten Code (Z98.8) als auch den neuen Code (Z98.88).
  • Keine Korrektur nötig: Eine Änderung der Verordnung durch den Arzt ist nicht erforderlich.
  • Handschriftliche Änderungen: Sollten Diagnoseangaben handschriftlich auf den neuen Code Z98.88 angepasst worden sein, sind diese Korrekturen auch ohne Arztunterschrift und Datumsangabe gültig.
  • Keine Rücksprache: Eine gesonderte Abstimmung zwischen Therapeut*in und Arzt/Ärztin ist für diesen Sachverhalt nicht notwendig.

Wichtiger Hinweis: Konventionelle Verordnungen

Bitte beachten Sie, dass diese Übergangsregelung ausschließlich für die Blanko-Verordnung gilt. Bei konventionellen Verordnungen gibt es keine entsprechende Übergangsfrist. Hier muss ab dem 01.01.2026 zwingend der neue Code verwendet werden, sofern die Diagnoseliste dies vorsieht.

 >> Die entsprechenden Dokumente haben wir hier für Sie verlinkt. Sie finden die Dateien im Mitgliederbeich unter Verträge/Preislisten sowie unter Blankoverordnung:


Neuigkeiten vom VPT Verband

Geänderte Diagnoseliste bei Blanko-Verordnungen ab dem 01.01.2026

Zum Jahreswechsel gibt es eine wichtige technische Änderung im Bereich der Blanko-Verordnungen nach § 125a SGB V: Der ICD-10-Code Z98.8 wird im Rahmen der jährlichen Aktualisierung des BfArM in Z98.88 umbenannt. Für die Umsetzung in der Praxis wurde eine Übergangsregelung vereinbart. Die Diagnoseliste für die Blanko im Bereich der Schulter wird zum 01.01.2026 aktualisiert.

Ab dem 1. Januar 2026 greift die jährliche ICD-10-Aktualisierung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Dies hat direkte Auswirkungen auf die Diagnoseliste der Blanko-Verordnung.

Die Änderung im Detail

Der ICD-10-Code Z98.8 („Sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen“), der insbesondere bei den Blanko-Diagnosen M24.41 und Z96.60 als erforderliche Sekundärdiagnose angegeben werden muss, wird in Z98.88 umbenannt.

Übergangsregelung für Blanko-Verordnungen

Um einen reibungslosen Übergang in der Abrechnung zu gewährleisten, empfiehlt der GKV-Spitzenverband für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.03.2026 folgende Kulanzregelung:

  • Akzeptanz beider Codes: Die Krankenkassen akzeptieren bei Blanko-Verordnungen in diesem Zeitraum sowohl den alten Code (Z98.8) als auch den neuen Code (Z98.88).
  • Keine Korrektur nötig: Eine Änderung der Verordnung durch den Arzt ist nicht erforderlich.
  • Handschriftliche Änderungen: Sollten Diagnoseangaben handschriftlich auf den neuen Code Z98.88 angepasst worden sein, sind diese Korrekturen auch ohne Arztunterschrift und Datumsangabe gültig.
  • Keine Rücksprache: Eine gesonderte Abstimmung zwischen Therapeut*in und Arzt/Ärztin ist für diesen Sachverhalt nicht notwendig.

Wichtiger Hinweis: Konventionelle Verordnungen

Bitte beachten Sie, dass diese Übergangsregelung ausschließlich für die Blanko-Verordnung gilt. Bei konventionellen Verordnungen gibt es keine entsprechende Übergangsfrist. Hier muss ab dem 01.01.2026 zwingend der neue Code verwendet werden, sofern die Diagnoseliste dies vorsieht.

 >> Die entsprechenden Dokumente haben wir hier für Sie verlinkt. Sie finden die Dateien im Mitgliederbeich unter Verträge/Preislisten sowie unter Blankoverordnung: