Ab dem 1. Januar 2026 greift die jährliche ICD-10-Aktualisierung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Dies hat direkte Auswirkungen auf die Diagnoseliste der Blanko-Verordnung.
Die Änderung im Detail
Der ICD-10-Code Z98.8 („Sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen“), der insbesondere bei den Blanko-Diagnosen M24.41 und Z96.60 als erforderliche Sekundärdiagnose angegeben werden muss, wird in Z98.88 umbenannt.
Übergangsregelung für Blanko-Verordnungen
Um einen reibungslosen Übergang in der Abrechnung zu gewährleisten, empfiehlt der GKV-Spitzenverband für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.03.2026 folgende Kulanzregelung:
- Akzeptanz beider Codes: Die Krankenkassen akzeptieren bei Blanko-Verordnungen in diesem Zeitraum sowohl den alten Code (Z98.8) als auch den neuen Code (Z98.88).
- Keine Korrektur nötig: Eine Änderung der Verordnung durch den Arzt ist nicht erforderlich.
- Handschriftliche Änderungen: Sollten Diagnoseangaben handschriftlich auf den neuen Code Z98.88 angepasst worden sein, sind diese Korrekturen auch ohne Arztunterschrift und Datumsangabe gültig.
- Keine Rücksprache: Eine gesonderte Abstimmung zwischen Therapeut*in und Arzt/Ärztin ist für diesen Sachverhalt nicht notwendig.
Wichtiger Hinweis: Konventionelle Verordnungen
Bitte beachten Sie, dass diese Übergangsregelung ausschließlich für die Blanko-Verordnung gilt. Bei konventionellen Verordnungen gibt es keine entsprechende Übergangsfrist. Hier muss ab dem 01.01.2026 zwingend der neue Code verwendet werden, sofern die Diagnoseliste dies vorsieht.
>> Die entsprechenden Dokumente haben wir hier für Sie verlinkt. Sie finden die Dateien im Mitgliederbeich unter Verträge/Preislisten sowie unter Blankoverordnung: